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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN
für die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten, Geschäftsbesorgung
und sonstige Dienstleistungen
(AGB-BSK Begleitung + Geschäftsbesorgung 2021)
(Stand: 01.10.2021)
I. ALLGEMEINER TEIL

  1. Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche Vertragspflichten
    1.1 Anwendungs-/Geltungsbereich
    Den Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 2 liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit
    nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die AGB-BSK Begleitung + Geschäftsbesorgung
  • sonstige Dienstleistungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
    1.2 Wesentliche Vertragspflichten
    Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 und 8 dieser
    Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
    Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
    vertrauen darf.
    Auch die Pflichten des Auftraggebers in Ziffer 11 sind solche wesentlichen Vertragspflichten.
  1. Dienstleistungen des Auftragnehmers
    2.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
    Der Auftragnehmer erbringt in Form eines Dienstvertrages Dienstleistungen zur Begleitung von Großraumund Schwertransporten – hierzu zählen auch Autokranverbringungen – im öffentlichen Straßenverkehr nach
    Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 2013;
    Verkehrsblatt-Dokument [VkBl.-Dok.] B 3420 V 01/14) und den Anordnungen und Auflagen der Erlaubnisbzw. Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und/oder der
    Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO sowie der Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1
    StVZO.
    Der Auftragnehmer schuldet die übernommenen Dienste jedoch nicht höchstpersönlich.
    2.2 Geschäftsbesorgung
    Darüber hinaus kann der Auftragnehmer als Geschäftsbesorger tätig werden und die Erlaubnis nach § 29
    Abs. 3 StVO und/oder Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO sowie die
    Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für Großraum- und Schwertransporte in Vollmacht und für
    Rechnung des Auftraggebers einholen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer auch bevollmächtigt, die
    Erklärung des Auftraggebers gemäß Rn 94 der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 29 Abs. 3 StVO und/oder
    Rn 29 der VwV zu § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben.
    Des Weiteren kann der Auftragnehmer straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO
    (Verkehrszeichenplan) in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers einholen. Soweit der
    Auftragnehmer die Vorgaben aus dieser Anordnung im Auftrag des Auftraggebers umsetzt, ist er als
    technischer Vollzugshelfer im Sinne von Ziffer 2.5 tätig.
    Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, selbst als Frachtführer/Kranunternehmer oder Spediteur aufzutreten.
    Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen und Beschaffungskosten und Kosten, die durch
    behördliche Auflagen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich
    angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
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    Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Falle jedoch keine Gewähr für die Erteilung der Erlaubnis und/oder
    Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen. Er haftet lediglich für die rechtzeitige
    Antragstellung.
    2.3 Fahrtwegeerkundung
    Soweit ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Erkundung des beabsichtigten
    Fahrtweges für den zu beantragenden Großraum- und Schwertransport dahingehend, ob der beabsichtigte
    Fahrtweg voraussichtlich für den Transport geeignet ist (Fahrtwegeerkundung).
    Die Fahrtwegeerkundung erfolgt durch Auswertung der amtlichen Straßenbauamtskarten und digitaler
    Kartenwerke anhand der Abmessungen und Gewichte sowie Achslasten des vorgesehenen Großraum- und
    Schwertransports oder der Kranverbringung.
    Im Hinblick auf Gewicht und Achslast kann sich der Auftragnehmer an Bauwerksbeschränkungen
    (Verkehrszeichenbeschilderung 262 und 263 StVO) orientieren.
    Weitere Maßnahmen (z. B. Route-Scanning oder Geo-Radar) erfolgen nur mit ausdrücklichem Auftrag.
    Im Rahmen dieser Erkundung vor Antragstellung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die
    Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der besonderen Anforderungen
    des Transports.
    2.4 Fahrtwegeprüfung
    Soweit ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Prüfung des genehmigten Fahrtweges im
    Vorfeld der Durchführung des Großraum- und Schwertransports dahingehend, ob dieser Fahrtweg für die
    Durchführung des Transportes tatsächlich geeignet ist (Fahrtwegeprüfung).
    2.5 Technischer Vollzugshelfer
    Übernimmt der Auftragnehmer die Beschilderung von Straßenbaustellen oder Haltverbotszonen unter
    Vorlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verkehrszeichenplanes (vgl. § 45 Abs. 6 StVO),
    so wird der Auftragnehmer für den Auftraggeber als technischer Vollzugshelfer der zuständigen Behörde
    tätig.
    2.6 Nachlenkung
    Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Nachlenkung des Großraum- und Schwertransports bei
    Engstellen, wie z. B. bei Abbiegevorgängen.
    2.7 Einweisung
    Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Einweisung des Großraum- und Schwertransports in
    Fällen, in denen die Abmessungen des Transports die Sicht des Fahrers in den Verkehrsraum mehr als nur
    geringfügig beeinträchtigen.
  2. Leistungsverweigerungsrecht
    3.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Begleitung des
    Großraum- und Schwertransports nach Ziffer 2.1 solange zu verweigern, bis eine gültige Erlaubnis und/oder
    Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwertransport vorliegt, wenn aufgrund konkreter
    Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder
    Anordnungen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde verstoßen werden muss, oder wenn andere
    Verkehrsgefahren zu befürchten sind.
    Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche die
    Begleitung des Großraum- und Schwertransports zu unterbrechen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte
    die Besorgnis besteht, dass bei Fortsetzung des Transports eine über das bei Transportbeginn
    vorhersehbare Maß deutlich hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen
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    Straßenverkehrs zu befürchten ist oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder an Sachen des
    Auftragnehmers und/oder fremden oder eigenen Vermögenswerten drohen.
    Bei einer Unterbrechung der Begleitung ist sicherzustellen, dass der Transport nicht auf öffentlichen Straßen
    abgestellt wird. Wenn ein Abstellen außerhalb der öffentlichen Straßen nicht möglich ist, ist sicherzustellen,
    dass der im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Transport ausreichend gesichert ist.
    3.2 Technischer Vollzugshelfer
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Beschilderung
    als technischer Vollzugshelfer im Sinne von Ziffer 2.5 solange zu verweigern, bis ein gültiger
    Verkehrszeichenplan nach § 45 Abs. 6 StVO durch die jeweils zuständige Behörde vorliegt.
    3.3 Nachlenkung, Einweisung
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Nachlenkung
    oder die Einweisung zu verweigern, wenn entgegen der vertraglichen Absprache eine Fahrzeugkombination
    vom Auftraggeber genutzt wird, welche dem Begleitpersonal des Auftragnehmers unbekannt ist, oder das
    Begleitpersonal des Auftragnehmers zur Bedienung dieser Transportkombination nicht nach DGUVVorschrift 70 „Fahrzeuge“ befähigt ist.
  3. Subunternehmervereinbarung
    Der Auftragnehmer ist – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – berechtigt, für
    Vertragsleistungen nach Ziffer 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 ohne Zustimmung des Auftraggebers geeignete
    Subunternehmer mit der Ausführung des übernommenen Auftrags zu beauftragen.
    Über den Einsatz von Subunternehmern ist der Auftraggeber vom Auftragnehmer zu unterrichten.
  4. Wartezeit
    Bei Wartezeiten aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung hat
    der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Vertragsleistungen nach Ziffer 2.1, 2.6 und 2.7 das vereinbarte,
    ansonsten ein angemessenes Wartegeld als Vergütung zu zahlen.
    Dasselbe gilt für Wartezeiten, die aufgrund besonderer Anordnung des Auftraggebers oder einer
    Polizeibehörde anfallen.
  5. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
    Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die
    Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
    Als solche Leistungshindernisse gelten: höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streik
    und Aussperrungen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), Blockade von Beförderungswegen,
    witterungsbedingte Umstände, Straßensperrungen, Verkehrsstau sowie sonstige unvorhersehbare,
    unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
    Im Falle eines Leistungshindernisses nach Ziffer 6 Absatz 1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere
    Partei unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers
    einzuholen.
  6. Rücktrittsrecht
    7.1 Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
    Bei einer nicht nur vorübergehenden Transportstilllegung ist der Auftragnehmer berechtigt, in den Fällen von
    Ziffer 2.1, 2.6 und 2.7 unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die
    bereits aufgenommenen Tätigkeiten abzubrechen.
    Für bereits erbrachte Tätigkeiten schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die anteilmäßige Vergütung.
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    7.2 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
    In jedem Falle kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn trotz Aufforderung binnen
    angemessener Frist nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vertragsleistungen nach Ziffer 2
    erfüllt werden.
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    II. BESONDERER TEIL
  7. Abschnitt: Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
  8. Pflichten des Auftragnehmers
    8.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
    Der Auftragnehmer übernimmt bei der Begleitung im Sinne von Ziffer 2.1 ausschließlich Sicherungspflichten
    gegenüber dem übrigen Verkehr.
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, wenn er die Dienstleistung nach Ziffer 2.1 erbringt, nach
    entsprechender Anordnung der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde, nur ordnungsgemäß ausgerüstete
    und kenntlich gemachte Begleitfahrzeuge zu verwenden.
    Für den Fall, dass durch behördliche Anordnung ein Begleitfahrzeug mit aufgesetzter
    Wechselverkehrszeichen-Anlage vorgeschrieben ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, nur solche
    Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen, die gemäß „Merkblatt über die Ausrüstung der privaten Begleitfahrzeuge
    für Großraum- und Schwertransporte“ (VkBl.-Dok. B 3422 V 10/15 i.V.m. VkBl.-Dok. vom 09.10.2015,
    S. 685), in der jeweils neuesten Fassung, ausgerüstet und anerkannt sind.
    Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, in diesem Fall nur Fahrpersonal einzusetzen, welches
    im Besitz eines gültigen Berechtigungsausweises der Bundesfachgruppe Schwertransporte und
    Kranarbeiten (BSK) e.V. ist, gemäß „Merkblatt für die Ausrüstung der privaten, firmeneigenen
    Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ (VkBl. 1992, S. 218, ergänzt durch VkBl. 1993
    S. 788), in der jeweils neuesten Fassung.
    Für den Fall, dass durch behördliche Anordnung Verwaltungshelfer vorgeschrieben sind, verpflichtet sich der
    Auftragnehmer, auf dem jeweiligen Fahrtweg entsprechend eingewiesenes Fahrpersonal einzusetzen.
    Der Auftragnehmer ist insbesondere bei technischen Defekten berechtigt, Begleitfahrzeuge gleicher Eignung
    und Ausrüstung einzusetzen.
    8.2 Fahrtwegeerkundung und Fahrtwegeprüfung
    Für den Fall, dass der Auftragnehmer bei der Fahrtwegeerkundung und/oder Fahrtwegeprüfung eine
    Autobahn und/oder Kraftfahrtstraße betreten muss, hat er rechtzeitig auf Kosten des Auftraggebers eine
    entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO einzuholen, es sei denn, es ist etwas
    anderes vereinbart.
    8.3 Technischer Vollzugshelfer
    Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Dienstleistung nach Ziffer 2.5 übernimmt, hat er sicherzustellen,
    dass mindestens eine verantwortliche Person in seinem Unternehmen zur Verfügung steht, die über eine
    Ausbildung gemäß „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur
    Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS 99), in der jeweils neuesten Fassung, verfügt. Diese
    Person ist dem Auftraggeber schriftlich zu benennen.
    8.4 Nachlenkung
    Für den Fall, dass das Begleitpersonal des Auftragnehmers die Nachlenkung des Großraum- und
    Schwertransports übernimmt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass das Begleitpersonal mit der
    Nachlenkung des jeweiligen Sattelanhängers/Anhängers vertraut ist.
    8.5 Einweisung
    Für den Fall, dass Begleitpersonal des Auftragnehmers das Fahrpersonal des Auftraggebers in kritischen
    Verkehrssituationen gemäß Ziffer 2.7 einweist, ist sicherzustellen, dass das Begleitpersonal mit dem
    Fahrverhalten des Großraum- und Schwertransports vertraut ist.
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  9. Haftung des Auftragnehmers
    9.1 Grundregelung
    Der Auftragnehmer haftet für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von ihm eingesetzten Fahrzeuge und
    deren Geeignetheit nach dem vertraglich vereinbarten Gebrauch sowie für die Geeignetheit seines Personals.
    Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
    9.2 Haftungsausschlüsse
    Der Auftragnehmer haftet nicht für eine Unterbrechung der Vertragsleistungen nach Ziffer 2 infolge höherer
    Gewalt im Sinne von Ziffer 6 Absatz 2.
    Der Auftragnehmer haftet bei Vertragsleistung nach Ziffer 2.1 auch nicht für sonstige unverschuldete
    Ereignisse, die durch eine Stilllegung des Transportfahrzeugs verursacht wurden.
    Insbesondere haftet der Auftragnehmer in Bezug auf Ziffer 2.1 nicht für die ordnungsgemäße Sicherung des
    Transportfahrzeugs selbst bzw. dessen Ladung (z. B. Richtlinie über die Kenntlichmachung überbreiter und
    überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen, in der jeweils gültigen Fassung,
    VkBl 2019, S. 192 ff., Nr. 35) sowie für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen bei Abweichung von den
    Bau- und Betriebsvorschriften für das Transportfahrzeug (vgl. Empfehlung für die Erteilung von
    Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen, in
    der jeweils geltenden Fassung, VkBl 2014, S. 504 ff.).
    Der Auftragnehmer haftet in Bezug auf Ziffer 2.1 auch nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Beladung
    des Ladegutes auf dem Schwertransportfahrzeug, auch nicht für die Geeignetheit von Ladehilfsmitteln,
    Verpackung oder Verplanung sowie für Güterschäden, die in der Obhut des Auftraggebers entstehen, es sei
    denn, der Auftragnehmer hat den Güterschaden mitverschuldet oder alleinverschuldet.
    9.3 Haftungsbegrenzung
    Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung
    des Auftragnehmers –- insbesondere bei verspäteter Anreise, Nichterscheinen am Abgangsort oder
    Fehldisposition – begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
    Für Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer maximal bis zu einem Betrag von 25.000 Euro je
    Schadensereignis.
    Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des
    Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der
    Gesundheit, sowie für Schäden an Sachen, die nicht Gegenstand dieser Leistung sind, sowie bei Verletzung
    vertragswesentlicher Pflichten, es sei denn, die Verletzung erfolgte leicht fahrlässig durch die
    Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
    9.4 Höherwertdeklaration
    Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 9.3 wünscht, so ist vor Auftragsverteilung eine
    ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten
    einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
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  10. Abschnitt: Versicherung
  11. Versicherungen des Auftragnehmers
    10.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für seine Begleitfahrzeuge als solche eine KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 25 Mio. Euro für Sachschäden und
    mindestens 7,5 Mio. Euro für Personenschäden je Schadensereignis unter Einschluss der besonderen
    Risiken aus der Verwendung des Fahrzeugs als Begleitfahrzeug abzuschließen.
    10.2 Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, für seinen Betrieb eine kombinierte Betriebs- und
    Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Euro für Personenschäden,
    0,5 Mio. Euro für Sachschäden und 25.000 Euro für Vermögensschäden je Schadensereignis unter
    Einschluss der typischen Tätigkeitsrisiken als Schwergut-Service-Dienstleister abzuschließen.
    10.3 Berufshaftpflichtversicherung
    Für den Fall, dass das Fahrpersonal des Auftragnehmers als Verwaltungshelfer, Hilfspolizist oder als
    weisungsbefugte Person eines beliehenen Unternehmens tätig ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine
    Berufshaftpflichtversicherung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden in Höhe von 20 Mio. Euro je
    Schadensereignis abzuschließen.
  12. Abschnitt: Pflichten des Auftraggebers und Haftung
  13. Pflichten des Auftraggebers
    11.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Transportbeginn auf Verlangen dem Auftragnehmer Einsicht in die
    behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren.
    Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die
    eine ordnungsgemäße Begleitung des Großraum- und Schwertransports erfordern.
    11.2 Geschäftsbesorgung
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig vor Transportbeginn dem Auftragnehmer alle für die Durchführung
    des Genehmigungsverfahrens relevanten Daten/Informationen und deren mögliche Änderungen mitzuteilen.
    Ist der Auftragnehmer gemäß Ziffer 2.2 gleichzeitig Antragsteller der notwendigen Transporterlaubnisse und
    Ausnahmegenehmigungen nach der StVO, hat der Auftragnehmer die Bescheide dem Auftraggeber
    vorzulegen und für seine Unterschrift und Bestätigung der Kenntnisnahme zu sorgen.
    11.3 Nachlenkung
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer schriftlich die Tätigkeit des Nachlenkens durch das
    Begleitpersonal des Auftragnehmers zu erlauben, wenn sichergestellt ist, dass das Begleitpersonal des
    Auftragnehmers in den technischen Ablauf des Nachlenkens und die einschlägigen
    Unfallverhütungsvorschriften – insbesondere DGUV-Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ – sowie in die
    Bedienungsanleitung des Großraum- und Schwertransportfahrzeuges bezüglich des Nachlenkvorgangs
    unterwiesen worden ist.
    11.4 Einweisung
    Der Auftraggeber ist verpflichtet zu überprüfen, dass das Begleitpersonal des Auftragnehmers mit dem
    Fahrverhalten des Großraum- und Schwertransports vertraut ist.
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  14. Haftung des Auftraggebers
    Der Auftraggeber haftet für alle seine übernommenen Pflichten gemäß Ziffer 11 nach den geltenden
    gesetzlichen Bestimmungen.
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    III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  15. Rechnung
    Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu
    begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist.
  16. Aufrechnung, Zurückbehaltung
    Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen
    ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten,
    entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen
    Verbraucher.
  17. Deutsches Recht, Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich
    der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem
    deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
  18. Regelung zur Schriftform
    Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und jede
    sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.