ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN
für die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten, Geschäftsbesorgung
und sonstige Dienstleistungen
(AGB-BSK Begleitung + Geschäftsbesorgung 2021)
(Stand: 01.10.2021)
I. ALLGEMEINER TEIL
- Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche Vertragspflichten
1.1 Anwendungs-/Geltungsbereich
Den Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 2 liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit
nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die AGB-BSK Begleitung + Geschäftsbesorgung
- sonstige Dienstleistungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
1.2 Wesentliche Vertragspflichten
Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 und 8 dieser
Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf.
Auch die Pflichten des Auftraggebers in Ziffer 11 sind solche wesentlichen Vertragspflichten.
- Dienstleistungen des Auftragnehmers
2.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
Der Auftragnehmer erbringt in Form eines Dienstvertrages Dienstleistungen zur Begleitung von Großraumund Schwertransporten – hierzu zählen auch Autokranverbringungen – im öffentlichen Straßenverkehr nach
Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 2013;
Verkehrsblatt-Dokument [VkBl.-Dok.] B 3420 V 01/14) und den Anordnungen und Auflagen der Erlaubnisbzw. Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und/oder der
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO sowie der Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1
StVZO.
Der Auftragnehmer schuldet die übernommenen Dienste jedoch nicht höchstpersönlich.
2.2 Geschäftsbesorgung
Darüber hinaus kann der Auftragnehmer als Geschäftsbesorger tätig werden und die Erlaubnis nach § 29
Abs. 3 StVO und/oder Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO sowie die
Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für Großraum- und Schwertransporte in Vollmacht und für
Rechnung des Auftraggebers einholen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer auch bevollmächtigt, die
Erklärung des Auftraggebers gemäß Rn 94 der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 29 Abs. 3 StVO und/oder
Rn 29 der VwV zu § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben.
Des Weiteren kann der Auftragnehmer straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO
(Verkehrszeichenplan) in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers einholen. Soweit der
Auftragnehmer die Vorgaben aus dieser Anordnung im Auftrag des Auftraggebers umsetzt, ist er als
technischer Vollzugshelfer im Sinne von Ziffer 2.5 tätig.
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, selbst als Frachtführer/Kranunternehmer oder Spediteur aufzutreten.
Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen und Beschaffungskosten und Kosten, die durch
behördliche Auflagen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich
angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
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Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Falle jedoch keine Gewähr für die Erteilung der Erlaubnis und/oder
Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen. Er haftet lediglich für die rechtzeitige
Antragstellung.
2.3 Fahrtwegeerkundung
Soweit ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Erkundung des beabsichtigten
Fahrtweges für den zu beantragenden Großraum- und Schwertransport dahingehend, ob der beabsichtigte
Fahrtweg voraussichtlich für den Transport geeignet ist (Fahrtwegeerkundung).
Die Fahrtwegeerkundung erfolgt durch Auswertung der amtlichen Straßenbauamtskarten und digitaler
Kartenwerke anhand der Abmessungen und Gewichte sowie Achslasten des vorgesehenen Großraum- und
Schwertransports oder der Kranverbringung.
Im Hinblick auf Gewicht und Achslast kann sich der Auftragnehmer an Bauwerksbeschränkungen
(Verkehrszeichenbeschilderung 262 und 263 StVO) orientieren.
Weitere Maßnahmen (z. B. Route-Scanning oder Geo-Radar) erfolgen nur mit ausdrücklichem Auftrag.
Im Rahmen dieser Erkundung vor Antragstellung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die
Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der besonderen Anforderungen
des Transports.
2.4 Fahrtwegeprüfung
Soweit ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Prüfung des genehmigten Fahrtweges im
Vorfeld der Durchführung des Großraum- und Schwertransports dahingehend, ob dieser Fahrtweg für die
Durchführung des Transportes tatsächlich geeignet ist (Fahrtwegeprüfung).
2.5 Technischer Vollzugshelfer
Übernimmt der Auftragnehmer die Beschilderung von Straßenbaustellen oder Haltverbotszonen unter
Vorlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verkehrszeichenplanes (vgl. § 45 Abs. 6 StVO),
so wird der Auftragnehmer für den Auftraggeber als technischer Vollzugshelfer der zuständigen Behörde
tätig.
2.6 Nachlenkung
Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Nachlenkung des Großraum- und Schwertransports bei
Engstellen, wie z. B. bei Abbiegevorgängen.
2.7 Einweisung
Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Einweisung des Großraum- und Schwertransports in
Fällen, in denen die Abmessungen des Transports die Sicht des Fahrers in den Verkehrsraum mehr als nur
geringfügig beeinträchtigen. - Leistungsverweigerungsrecht
3.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Begleitung des
Großraum- und Schwertransports nach Ziffer 2.1 solange zu verweigern, bis eine gültige Erlaubnis und/oder
Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwertransport vorliegt, wenn aufgrund konkreter
Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder
Anordnungen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde verstoßen werden muss, oder wenn andere
Verkehrsgefahren zu befürchten sind.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche die
Begleitung des Großraum- und Schwertransports zu unterbrechen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte
die Besorgnis besteht, dass bei Fortsetzung des Transports eine über das bei Transportbeginn
vorhersehbare Maß deutlich hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen
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Straßenverkehrs zu befürchten ist oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder an Sachen des
Auftragnehmers und/oder fremden oder eigenen Vermögenswerten drohen.
Bei einer Unterbrechung der Begleitung ist sicherzustellen, dass der Transport nicht auf öffentlichen Straßen
abgestellt wird. Wenn ein Abstellen außerhalb der öffentlichen Straßen nicht möglich ist, ist sicherzustellen,
dass der im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Transport ausreichend gesichert ist.
3.2 Technischer Vollzugshelfer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Beschilderung
als technischer Vollzugshelfer im Sinne von Ziffer 2.5 solange zu verweigern, bis ein gültiger
Verkehrszeichenplan nach § 45 Abs. 6 StVO durch die jeweils zuständige Behörde vorliegt.
3.3 Nachlenkung, Einweisung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Nachlenkung
oder die Einweisung zu verweigern, wenn entgegen der vertraglichen Absprache eine Fahrzeugkombination
vom Auftraggeber genutzt wird, welche dem Begleitpersonal des Auftragnehmers unbekannt ist, oder das
Begleitpersonal des Auftragnehmers zur Bedienung dieser Transportkombination nicht nach DGUVVorschrift 70 „Fahrzeuge“ befähigt ist. - Subunternehmervereinbarung
Der Auftragnehmer ist – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – berechtigt, für
Vertragsleistungen nach Ziffer 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 ohne Zustimmung des Auftraggebers geeignete
Subunternehmer mit der Ausführung des übernommenen Auftrags zu beauftragen.
Über den Einsatz von Subunternehmern ist der Auftraggeber vom Auftragnehmer zu unterrichten. - Wartezeit
Bei Wartezeiten aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung hat
der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Vertragsleistungen nach Ziffer 2.1, 2.6 und 2.7 das vereinbarte,
ansonsten ein angemessenes Wartegeld als Vergütung zu zahlen.
Dasselbe gilt für Wartezeiten, die aufgrund besonderer Anordnung des Auftraggebers oder einer
Polizeibehörde anfallen. - Leistungshindernisse, höhere Gewalt
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die
Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Als solche Leistungshindernisse gelten: höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streik
und Aussperrungen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), Blockade von Beförderungswegen,
witterungsbedingte Umstände, Straßensperrungen, Verkehrsstau sowie sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
Im Falle eines Leistungshindernisses nach Ziffer 6 Absatz 1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere
Partei unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers
einzuholen. - Rücktrittsrecht
7.1 Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
Bei einer nicht nur vorübergehenden Transportstilllegung ist der Auftragnehmer berechtigt, in den Fällen von
Ziffer 2.1, 2.6 und 2.7 unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die
bereits aufgenommenen Tätigkeiten abzubrechen.
Für bereits erbrachte Tätigkeiten schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die anteilmäßige Vergütung.
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7.2 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
In jedem Falle kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn trotz Aufforderung binnen
angemessener Frist nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vertragsleistungen nach Ziffer 2
erfüllt werden.
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II. BESONDERER TEIL - Abschnitt: Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
- Pflichten des Auftragnehmers
8.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
Der Auftragnehmer übernimmt bei der Begleitung im Sinne von Ziffer 2.1 ausschließlich Sicherungspflichten
gegenüber dem übrigen Verkehr.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, wenn er die Dienstleistung nach Ziffer 2.1 erbringt, nach
entsprechender Anordnung der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde, nur ordnungsgemäß ausgerüstete
und kenntlich gemachte Begleitfahrzeuge zu verwenden.
Für den Fall, dass durch behördliche Anordnung ein Begleitfahrzeug mit aufgesetzter
Wechselverkehrszeichen-Anlage vorgeschrieben ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, nur solche
Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen, die gemäß „Merkblatt über die Ausrüstung der privaten Begleitfahrzeuge
für Großraum- und Schwertransporte“ (VkBl.-Dok. B 3422 V 10/15 i.V.m. VkBl.-Dok. vom 09.10.2015,
S. 685), in der jeweils neuesten Fassung, ausgerüstet und anerkannt sind.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, in diesem Fall nur Fahrpersonal einzusetzen, welches
im Besitz eines gültigen Berechtigungsausweises der Bundesfachgruppe Schwertransporte und
Kranarbeiten (BSK) e.V. ist, gemäß „Merkblatt für die Ausrüstung der privaten, firmeneigenen
Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ (VkBl. 1992, S. 218, ergänzt durch VkBl. 1993
S. 788), in der jeweils neuesten Fassung.
Für den Fall, dass durch behördliche Anordnung Verwaltungshelfer vorgeschrieben sind, verpflichtet sich der
Auftragnehmer, auf dem jeweiligen Fahrtweg entsprechend eingewiesenes Fahrpersonal einzusetzen.
Der Auftragnehmer ist insbesondere bei technischen Defekten berechtigt, Begleitfahrzeuge gleicher Eignung
und Ausrüstung einzusetzen.
8.2 Fahrtwegeerkundung und Fahrtwegeprüfung
Für den Fall, dass der Auftragnehmer bei der Fahrtwegeerkundung und/oder Fahrtwegeprüfung eine
Autobahn und/oder Kraftfahrtstraße betreten muss, hat er rechtzeitig auf Kosten des Auftraggebers eine
entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO einzuholen, es sei denn, es ist etwas
anderes vereinbart.
8.3 Technischer Vollzugshelfer
Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Dienstleistung nach Ziffer 2.5 übernimmt, hat er sicherzustellen,
dass mindestens eine verantwortliche Person in seinem Unternehmen zur Verfügung steht, die über eine
Ausbildung gemäß „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur
Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS 99), in der jeweils neuesten Fassung, verfügt. Diese
Person ist dem Auftraggeber schriftlich zu benennen.
8.4 Nachlenkung
Für den Fall, dass das Begleitpersonal des Auftragnehmers die Nachlenkung des Großraum- und
Schwertransports übernimmt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass das Begleitpersonal mit der
Nachlenkung des jeweiligen Sattelanhängers/Anhängers vertraut ist.
8.5 Einweisung
Für den Fall, dass Begleitpersonal des Auftragnehmers das Fahrpersonal des Auftraggebers in kritischen
Verkehrssituationen gemäß Ziffer 2.7 einweist, ist sicherzustellen, dass das Begleitpersonal mit dem
Fahrverhalten des Großraum- und Schwertransports vertraut ist.
6 - Haftung des Auftragnehmers
9.1 Grundregelung
Der Auftragnehmer haftet für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von ihm eingesetzten Fahrzeuge und
deren Geeignetheit nach dem vertraglich vereinbarten Gebrauch sowie für die Geeignetheit seines Personals.
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Haftungsausschlüsse
Der Auftragnehmer haftet nicht für eine Unterbrechung der Vertragsleistungen nach Ziffer 2 infolge höherer
Gewalt im Sinne von Ziffer 6 Absatz 2.
Der Auftragnehmer haftet bei Vertragsleistung nach Ziffer 2.1 auch nicht für sonstige unverschuldete
Ereignisse, die durch eine Stilllegung des Transportfahrzeugs verursacht wurden.
Insbesondere haftet der Auftragnehmer in Bezug auf Ziffer 2.1 nicht für die ordnungsgemäße Sicherung des
Transportfahrzeugs selbst bzw. dessen Ladung (z. B. Richtlinie über die Kenntlichmachung überbreiter und
überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen, in der jeweils gültigen Fassung,
VkBl 2019, S. 192 ff., Nr. 35) sowie für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen bei Abweichung von den
Bau- und Betriebsvorschriften für das Transportfahrzeug (vgl. Empfehlung für die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen, in
der jeweils geltenden Fassung, VkBl 2014, S. 504 ff.).
Der Auftragnehmer haftet in Bezug auf Ziffer 2.1 auch nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Beladung
des Ladegutes auf dem Schwertransportfahrzeug, auch nicht für die Geeignetheit von Ladehilfsmitteln,
Verpackung oder Verplanung sowie für Güterschäden, die in der Obhut des Auftraggebers entstehen, es sei
denn, der Auftragnehmer hat den Güterschaden mitverschuldet oder alleinverschuldet.
9.3 Haftungsbegrenzung
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung
des Auftragnehmers –- insbesondere bei verspäteter Anreise, Nichterscheinen am Abgangsort oder
Fehldisposition – begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Für Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer maximal bis zu einem Betrag von 25.000 Euro je
Schadensereignis.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit, sowie für Schäden an Sachen, die nicht Gegenstand dieser Leistung sind, sowie bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, es sei denn, die Verletzung erfolgte leicht fahrlässig durch die
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
9.4 Höherwertdeklaration
Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 9.3 wünscht, so ist vor Auftragsverteilung eine
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten
einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
7 - Abschnitt: Versicherung
- Versicherungen des Auftragnehmers
10.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für seine Begleitfahrzeuge als solche eine KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 25 Mio. Euro für Sachschäden und
mindestens 7,5 Mio. Euro für Personenschäden je Schadensereignis unter Einschluss der besonderen
Risiken aus der Verwendung des Fahrzeugs als Begleitfahrzeug abzuschließen.
10.2 Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, für seinen Betrieb eine kombinierte Betriebs- und
Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Euro für Personenschäden,
0,5 Mio. Euro für Sachschäden und 25.000 Euro für Vermögensschäden je Schadensereignis unter
Einschluss der typischen Tätigkeitsrisiken als Schwergut-Service-Dienstleister abzuschließen.
10.3 Berufshaftpflichtversicherung
Für den Fall, dass das Fahrpersonal des Auftragnehmers als Verwaltungshelfer, Hilfspolizist oder als
weisungsbefugte Person eines beliehenen Unternehmens tätig ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine
Berufshaftpflichtversicherung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden in Höhe von 20 Mio. Euro je
Schadensereignis abzuschließen. - Abschnitt: Pflichten des Auftraggebers und Haftung
- Pflichten des Auftraggebers
11.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Transportbeginn auf Verlangen dem Auftragnehmer Einsicht in die
behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren.
Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die
eine ordnungsgemäße Begleitung des Großraum- und Schwertransports erfordern.
11.2 Geschäftsbesorgung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig vor Transportbeginn dem Auftragnehmer alle für die Durchführung
des Genehmigungsverfahrens relevanten Daten/Informationen und deren mögliche Änderungen mitzuteilen.
Ist der Auftragnehmer gemäß Ziffer 2.2 gleichzeitig Antragsteller der notwendigen Transporterlaubnisse und
Ausnahmegenehmigungen nach der StVO, hat der Auftragnehmer die Bescheide dem Auftraggeber
vorzulegen und für seine Unterschrift und Bestätigung der Kenntnisnahme zu sorgen.
11.3 Nachlenkung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer schriftlich die Tätigkeit des Nachlenkens durch das
Begleitpersonal des Auftragnehmers zu erlauben, wenn sichergestellt ist, dass das Begleitpersonal des
Auftragnehmers in den technischen Ablauf des Nachlenkens und die einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften – insbesondere DGUV-Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ – sowie in die
Bedienungsanleitung des Großraum- und Schwertransportfahrzeuges bezüglich des Nachlenkvorgangs
unterwiesen worden ist.
11.4 Einweisung
Der Auftraggeber ist verpflichtet zu überprüfen, dass das Begleitpersonal des Auftragnehmers mit dem
Fahrverhalten des Großraum- und Schwertransports vertraut ist.
8 - Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für alle seine übernommenen Pflichten gemäß Ziffer 11 nach den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen.
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III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Rechnung
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu
begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. - Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen
ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten,
entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen
Verbraucher. - Deutsches Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich
der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem
deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber. - Regelung zur Schriftform
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und jede
sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.